Gültige Satzung vom 20.12.2002
Sportverein Devese
2002
Der Sportverein für unsere Gesundheit e. V.
SV Devese 02 e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein hat den Namen Sportverein Devese 2002 -Der Sportverein für unsere Gesundheit, abgekürzt SV Devese 02. Er hat seinen Sitz in Hemmingen, Region Hannover.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Sportverein Devese 2002. Der Sportverein für unsere Gesundheit e. V., abgekürzt SV Devese 02 e. V.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsens e. V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Sportes in seiner Gesamtheit unter besonderer Beachtung der Gesundheitsberatung aller Altersstufen.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
1.1 Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, die in ihrer Gesamtheit der Gesundheit aller Altersgruppen der Mitglieder im Breiten- und Leistungssport dienen,
1.2 Durchführung von Vorträgen, Kursen, Gesundheitsberatungen und Sportveranstaltungen jeder Art,
1.3 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Übungsleiterinnen sowie
1.4 besondere sportliche Betreuung von Jugendlichen und Senioren.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als. Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Wahlen in der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ordentliche Mitglieder, die länger als 5 Jahre dem Verein angehören, werden auf Antrag als fördernde Mitglieder im Verein übernommen.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Beendigung des Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn erhebliche Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen, ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu erhalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den jeweiligen Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin, dem Kassenwart oder der Kassenwartin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Sportwart oder der Sportwartin, der Frauenwartin und dem Jugendwart oder der Jugendwartin.2. Der Vorstand führt die. Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin, bei dessen oder deren Abwesenheit die seines/ seiner Vertreters/ Vertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-der Präsident oder die Präsidentin
-der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin und
-der Kassenwart oder die Kassenwartin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes.
2. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung.
3. Die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen. 4. Die Wahl des Vorstands.
5. Die Wahl von 2 Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen.
6. Die Festsetzung von jährlichen Beiträgen und von Umlagen sowie deren Fälligkeiten.
7. Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
8. Die Entgegennahme des Berichts über die mittelfristige Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre.
9. Satzungsänderungen
10. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufunsfällen.
11. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
12. Die Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
13. Die Beschlussfassung über Anträge.
14. Die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hemmingen "rings um uns". Zwischen dem Tag des Erscheinens der "rings um uns" und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin, bei deren Verhinderung von dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter oder die Leiterin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters oder der Leiterin der Versammlung den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Ernennungen von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Hierzu bedarf es in einer Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder einer von diesem eingesetzten Ausschuss sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Darüber hinaus erstatten die Kassenprüfer oder die Kassenprüferinnen der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts oder der Kassenwartin und der übrigen Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Alle Ordnungen sind der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Ordnungen sind nicht Teil dieser Satzung.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter oder der Leiterin der Mitgliederversammlung und vom Schriftwart oder der Schriftwartin oder von deren vertretender Person zu unterschreiben ist.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Hemmingen, die es unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30. September 2002 beschlossen worden.
Dies wurde von den Gründungsmitgliedern durch ihre Unterschrift bestätigt.